Gründungsprüfung für Ihre AG: Externer Prüfer für Sach- und Nachgründung

Wir prüfen die Sachgründung Ihrer Aktiengesellschaft nach § 33 AktG unabhängig, gesetzeskonform und mit dem nötigen Tempo für Ihre Eintragung ins Handelsregister. KS-Auditing ist Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Radebeul (Dresden) und München.

Bereit für ein unverbindliches Erstgespräch?

Egal, ob Pflichtprüfung, freiwillige Prüfung oder Sonderprüfung: Wir hören erst zu, bevor wir ein Angebot machen. In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen Ihnen, wie eine Prüfung mit KS-Auditing konkret aussieht.

Was ist eine Gründungsprüfung und wann ist sie nötig?

Die Gründungsprüfung ist eine externe Prüfung bei der AG-Gründung, die nach § 33 AktG zwingend erforderlich ist, wenn die Gründung als Sachgründung erfolgt, wenn Gründer dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören oder wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats für die Gründung Vorteile erhält. Sie soll die ordnungsgemäße Aufbringung des Grundkapitals sicherstellen.

Die AG-Gründungsprüfung ist kein bürokratischer Formalakt, sondern eine echte Schutzfunktion. Sie soll verhindern, dass überbewertete Sacheinlagen, verdeckte Sachgründungen oder verschleierte Vorteilsgewährungen das Grundkapital der jungen Gesellschaft aushöhlen. Die Prüfung schützt damit künftige Aktionäre und Gläubiger der AG.

Eine externe Gründungsprüfung ist nach § 33 Abs. 2 AktG in drei Konstellationen zwingend:

Wenn Gründer Sacheinlagen oder Sachübernahmen erbringen, statt das Grundkapital bar einzuzahlen.

Wenn ein Gründer dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, ist eine externe Prüfung Pflicht, um Interessenkonflikte abzusichern.

Wenn einem Mitglied des Aufsichtsrats oder Vorstands ein besonderer Vorteil oder eine Vergütung für die Gründung gewährt wird.

Eine reine Bargründung ohne diese Sonderkonstellationen kommt ohne externe Gründungsprüfung aus. Hier reicht der Gründungsbericht der Gründer, ergänzt durch eine interne Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat.

Wichtig zu wissen: Auch bei Nachgründungen nach § 52 AktG ist eine Prüfung erforderlich. Eine Nachgründung liegt vor, wenn die AG innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintragung Verträge mit Gründern oder mit mehr als zehn Prozent am Grundkapital beteiligten Aktionären über einen Vermögenswert schließt, dessen Vergütung ein Zehntel des Grundkapitals übersteigt.

AG-Gründung in Deutschland:
Voraussetzungen und Ablauf

Eine AG-Gründung in Deutschland erfordert mindestens eine Person, ein Grundkapital von 50.000 Euro, einen notariell beurkundeten Gründungsvertrag und die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat. Der Ablauf umfasst Satzungsfeststellung, Aktienübernahme, Bestellung der Organe, Gründungsprüfung (sofern erforderlich) und Eintragung ins Handelsregister.

Die Aktiengesellschaft ist die wohl anspruchsvollste Rechtsform im deutschen Gesellschaftsrecht. Ihre Gründung ist klar strukturiert, aber stark formgebunden. Wer den Ablauf der AG-Gründung kennt, vermeidet teure Verzögerungen.

Diese sechs Schritte sind in der Regel zu durchlaufen:

Die Satzung muss notariell beurkundet werden und mindestens Firma, Sitz, Gegenstand, Höhe des Grundkapitals und Nennbetrag der Aktien enthalten.

Die Gründer übernehmen die Aktien gegen Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen).

Bei Bareinlagen müssen mindestens 25 Prozent eingezahlt sein, Sacheinlagen sind vollständig zu erbringen.

Der Aufsichtsrat wird zuerst gewählt, anschließend bestellt er den Vorstand.

Die Gründer erstellen einen Gründungsbericht. Bei Pflichtprüfung kommt zusätzlich der externe Gründungsprüfer ins Spiel.

Mit der Eintragung entsteht die AG als juristische Person.

Bei der Gründung kommen verschiedene Voraussetzungen zusammen: rechtliche (Aktiengesetz), kapitalbezogene (Mindestkapital, Einzahlung), organisatorische (Vorstand, Aufsichtsrat) und steuerliche (Anmeldung beim Finanzamt). Wer am Anfang seines unternehmerischen Wegs steht, profitiert von einer fundierten Existenzgründungsberatung, in der alle Aspekte koordiniert werden.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihre AG-Gründung prüfungspflichtig ist?

Wir klären in einem 30-minütigen Erstgespräch, in welche Größenklasse Sie fallen und welche Pflichten daraus konkret entstehen.

→ Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren

Wie viele Personen sind für die AG-Gründung erforderlich?

Eine AG kann seit 1994 auch von einer einzigen Person gegründet werden (sogenannte Ein-Personen-AG). Theoretisch reicht also bereits eine natürliche oder juristische Person als Gründer. In der Praxis sind oft mehrere Gründer beteiligt, was den Bestellungsprozess für Vorstand und Aufsichtsrat erleichtert.

2 AktG erlaubt die Gründung einer AG durch eine einzige Person. Damit ist die Ein-Personen-AG eine echte Option für Solo-Gründer oder Holdinggesellschaften, die eine Tochter-AG aufbauen wollen.

In der Praxis muss aber bedacht werden: Der Aufsichtsrat einer AG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Selbst bei einer Ein-Personen-AG müssen also weitere natürliche Personen für den Aufsichtsrat gefunden werden. Diese müssen nicht Aktionäre sein, was die Konstellation in der Praxis flexibel hält.

Bei mehreren Gründern ist eine belastbare Vertrauensbasis wichtig. Alle Gründer haften gemeinsam für die Richtigkeit ihrer Angaben im Gründungsbericht. Falsche oder unvollständige Angaben können zu persönlicher Haftung und im Extremfall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

AG Gründung Mindestkapital und Startkapital: Was muss eingezahlt werden?

Das Mindestkapital für die AG-Gründung beträgt in Deutschland 50.000 Euro nach § 7 AktG. Bei der Eintragung müssen mindestens ein Viertel des Nennbetrags und ein etwaiges Aufgeld vollständig eingezahlt sein, das entspricht 12.500 Euro bei Mindestkapital.

Das Grundkapital der AG ist deutlich höher als bei der GmbH (25.000 Euro Mindestkapital). Das hat historische Gründe: Die AG war traditionell für größere Unternehmen mit breitem Aktionärskreis gedacht. Diese Schwelle bleibt eine bewusste Hürde, um die Seriosität der Rechtsform zu sichern.

Die Anforderungen im Einzelnen:

50.000 Euro Grundkapital. Dieses kann in höherem Umfang frei festgelegt werden, ist aber nicht unterschreitbar. Der Nennbetrag der Aktien beträgt mindestens 1 Euro.

Mindestens 25 Prozent des geringsten Ausgabebetrags und ein eventuell vereinbartes Aufgeld müssen bei der Anmeldung zur Eintragung eingezahlt sein. Das entspricht beim Mindestkapital 12.500 Euro plus etwaiges Aufgeld.

Müssen vollständig erbracht sein, bevor die AG eingetragen wird. Hier kommt die Gründungsprüfung ins Spiel: Der externe Prüfer beurteilt, ob der Wert der Sacheinlage tatsächlich den vereinbarten Ausgabebetrag erreicht.

Wer mit höherem Startkapital gründet, hat eine größere strategische Flexibilität. Banken und Investoren schauen genau auf die Kapitalausstattung, weil sie ein Signal für die Ernsthaftigkeit und Tragfähigkeit des Geschäftsmodells ist. In vielen Fällen empfiehlt sich ein Grundkapital deutlich oberhalb des gesetzlichen Mindestkapitals.

Was kostet die Gründung einer AG?

Die Kosten einer AG-Gründung setzen sich aus Notarkosten, Handelsregistergebühren, IHK-Beiträgen sowie bei Pflichtprüfung den Kosten der Gründungsprüfung zusammen. Insgesamt müssen Gründer mit Kosten zwischen 2.000 und 10.000 Euro rechnen, abhängig von Gründungsform und Komplexität der Sacheinlagen.

Die Gründungskosten der AG sind höher als bei der GmbH, weil das Verfahren formaler und prüfungsintensiver ist. Diese Übersicht zeigt die typischen Kostenarten:

Kostenart Höhe (Richtwert)
Notarkosten (Satzung + Anmeldung) 1.000–3.000 €
Handelsregistergebühren ca. 300 €
IHK-Beitrag (erstes Jahr) 100–300 €
Gründungsprüfung (bei Pflichtprüfung) 1.500–5.000 €
Steuer- und Rechtsberatung individuell

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert, der bei der AG-Gründung in der Regel dem Grundkapital entspricht. Bei höherem Grundkapital steigen also auch die Notarkosten.

Die Kosten der Gründungsprüfung hängen von der Komplexität der Sacheinlagen ab. Eine Gründungsprüfung mit überschaubarer Sacheinlage (z. B. Einbringung eines klar bewertbaren Maschinenparks) ist deutlich günstiger als die Prüfung der Einbringung eines kompletten Geschäftsbetriebs mit Goodwill und immateriellen Vermögenswerten.

Bei einfachen Bargründungen ohne Sondervorteile entfallen die Kosten der Gründungsprüfung komplett. Auch das ist ein Grund, warum viele Gründer die Bargründung bevorzugen, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen das zulassen.

Ablauf der externen Gründungsprüfung für die AG

Die externe Gründungsprüfung erfolgt in fünf Phasen: Mandatsklärung, Bewertung der Sacheinlagen, Prüfung des Gründungsberichts, Erstellung des Prüfungsberichts und Übergabe an das Registergericht. Die Prüfung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen.

Die Gründungsprüfung folgt einem klar strukturierten Ablauf, der auf die Eintragung ins Handelsregister hinarbeitet. Tempo ist hier wichtig, weil verzögerte Prüfungsberichte den gesamten Gründungsprozess aufhalten können.

Im Erstgespräch klären wir Umfang, Zeitplan und die Art der Sacheinlagen. Wir prüfen unsere Unabhängigkeit, weil der Gründungsprüfer nach § 33 Abs. 4 AktG keine Verbindung zu den Gründern oder zur künftigen AG haben darf.

Wir analysieren die eingebrachten Werte: Verkehrswerte, Marktpreise, Ertragswertverfahren bei Geschäftsbetrieben. Bei Sacheinlagen wie Patenten, Beteiligungen oder Forderungen ziehen wir bei Bedarf branchenspezifische Bewertungsmethoden heran.

Die Gründer erstellen einen Gründungsbericht nach § 32 AktG, der unter anderem den Erwerb und die Bewertung von Sacheinlagen darstellt. Wir prüfen, ob die Angaben vollständig, plausibel und mit der tatsächlichen Bewertung übereinstimmen.

Wir verfassen einen schriftlichen Prüfungsbericht mit klarer Stellungnahme: Erreichen die Sacheinlagen den vereinbarten Ausgabebetrag der Aktien? Sind die Angaben im Gründungsbericht richtig und vollständig?

Der Prüfungsbericht wird zusammen mit den anderen Anmeldedokumenten beim Registergericht eingereicht. Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht über die Eintragung.

Bei Beanstandungen kann das Registergericht die Eintragung verweigern. In der Praxis arbeiten wir früh mit den Gründern und ihrem Notar zusammen, sodass Probleme noch vor der Berichtserstellung gelöst werden können.

Sie planen eine Sachgründung und brauchen einen Gründungsprüfer?

Wir senden Ihnen innerhalb von 48 Stunden ein unverbindliches Angebot, abgestimmt auf Größe und Komplexität Ihrer Gesellschaft.

→ Mandatsanfrage stellen

Warum KS-Auditing für Ihre Gründungsprüfung?

Wir sind unabhängige Prüfer im Sinne des § 33 Abs. 4 AktG und haben Erfahrung mit allen gängigen Gründungskonstellationen, von der einfachen Sacheinlage bis zur Einbringung kompletter Geschäftsbetriebe.

Bei Gründungen zählt jeder Tag. Wir nehmen Mandate kurzfristig an und stellen sicher, dass der Prüfungsbericht nicht zum Engpass für die Eintragung wird.

Patente, Beteiligungen, Geschäftsbetriebe, Markenrechte: Komplexe Sacheinlagen erfordern fachkundige Bewertung. Wir kennen die Methoden und arbeiten bei Bedarf mit spezialisierten Bewertungsgutachtern zusammen.

Wir verbinden beide Disziplinen unter einem Dach. Wenn Sie nach der Gründung steuerliche Beratung brauchen, sind wir Ihr Ansprechpartner. Aus Unabhängigkeitsgründen kann die laufende Steuerberatung allerdings nicht mit der Gründungsprüfung kombiniert werden.

Unsere Wirtschaftsprüfer arbeiten mandantennah und sind bei Bedarf vor Ort. Für die Prüfung selbst nutzen wir digitale Tools.

Nach der Eintragung Ihrer AG begleiten wir Sie auf Wunsch weiter, etwa mit der jährlichen Abschlussprüfung Ihrer AG. So bauen wir eine langfristige Mandantenbeziehung auf, die mit der Gründung beginnt.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Eine externe Gründungsprüfung ist nach § 33 Abs. 2 AktG nur in drei Fällen Pflicht: bei Sachgründungen, wenn Gründer dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören oder wenn einem Mitglied der Organe Sondervorteile gewährt werden. Bei einer reinen Bargründung ohne diese Sonderkonstellationen reicht die interne Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat.

Die externe Gründungsprüfung darf nach § 33 Abs. 3 AktG nur durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden. Sie müssen unabhängig von den Gründern und der zukünftigen AG sein, was § 33 Abs. 4 AktG konkretisiert. Berater, die in der Vorbereitung der Gründung tätig waren, sind in der Regel ausgeschlossen.

Die reine Prüfungsphase dauert in der Regel zwei bis vier Wochen, abhängig von Komplexität und Bewertungsaufwand der Sacheinlagen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und der Gründungsbericht fundiert ist, kann die Prüfung auch schneller abgeschlossen werden. Bei komplexen Sacheinlagen wie der Einbringung eines kompletten Geschäftsbetriebs kann die Prüfung auch länger dauern.

Die Kosten einer Gründungsprüfung liegen typischerweise zwischen 1.500 und 5.000 Euro, bei komplexen Sacheinlagen auch höher. Die genauen Kosten hängen vom Umfang der Sacheinlagen, der Verfügbarkeit von Bewertungsgrundlagen und dem Aufwand bei der Berichtserstellung ab. Wir erstellen Ihnen nach einem Erstgespräch ein verbindliches Angebot.

Bei Beanstandungen wird im Prüfungsbericht festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Registergericht kann die Eintragung der AG dann verweigern. In der Praxis arbeiten wir mit den Gründern, dem Notar und ggf. dem Steuerberater frühzeitig zusammen, damit Probleme vor der Berichtserstellung gelöst werden können. Eine Versagung ist die seltene Ausnahme.

Der Gründungsbericht nach § 32 AktG wird von den Gründern selbst erstellt und beschreibt den Hergang der Gründung sowie wesentliche Vereinbarungen. Der Gründungsprüfungsbericht nach § 34 AktG wird vom externen Gründungsprüfer verfasst und enthält dessen unabhängige Beurteilung. Beide Berichte gehören zu den Anmeldedokumenten beim Registergericht.

Bereit für ein unverbindliches Erstgespräch?

Egal, ob Pflichtprüfung, freiwillige Prüfung oder Sonderprüfung: Wir hören erst zu, bevor wir ein Angebot machen. In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen Ihnen, wie eine Prüfung mit KS-Auditing konkret aussieht.