Prüfung des Lageberichts: Wirtschaftsprüfer für Ihren GmbH- oder Konzernlagebericht
Risikoorientiert, IDW-konform und mit Verstand für den Mittelstand. Wir prüfen Lageberichte und Konzernlageberichte für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. KS-Auditing ist Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Radebeul (Dresden) und München.
- Prüfung nach IDW PS 350 und ISA [DE] 720
- Risikoorientierte Prüfungsmethodik für mittelständische Mandanten
- Standorte Radebeul (Dresden) und München, deutschlandweit prüfungsfähig
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Egal, ob Pflichtprüfung, freiwillige Prüfung oder Sonderprüfung: Wir hören erst zu, bevor wir ein Angebot machen. In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen Ihnen, wie eine Prüfung mit KS-Auditing konkret aussieht.
Was ist ein Lagebericht und warum wird er geprüft?
Der Lagebericht ergänzt den Jahresabschluss um eine Analyse des Geschäftsverlaufs, der Risiken und der voraussichtlichen Entwicklung. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihn nach § 289 HGB aufstellen und nach § 316 Abs. 1 HGB vom Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
Während die Bilanz das Vermögen zum Stichtag und die Gewinn- und Verlustrechnung das Ergebnis des Geschäftsjahres in Zahlen abbildet, liefert der Lagebericht den Kontext. Er erklärt, wie es zu diesen Zahlen kam, welche Faktoren das Ergebnis beeinflusst haben und wie sich das Unternehmen voraussichtlich entwickeln wird. Banken, Investoren, Gesellschafter und andere Stakeholder ziehen den Lagebericht heran, um die Tragfähigkeit Ihres Geschäftsmodells zu beurteilen.
Wichtig zu wissen: Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiges Berichtsinstrument. Er wird zwar gemeinsam mit dem Jahresabschluss geprüft und offengelegt, hat aber eine eigene rechtliche Grundlage und einen eigenen Prüfungsumfang. Eine ausführliche Übersicht zu den Bestandteilen des Jahresabschlusses und zur Abgrenzung finden Sie in unserem Blogbeitrag.
Die Prüfung des Lageberichts durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer schafft Glaubwürdigkeit. Sie sichert ab, dass die Aussagen mit dem geprüften Zahlenwerk übereinstimmen, dass Risiken angemessen dargestellt sind und dass keine wesentlichen Informationen fehlen.
Anforderungen an den Lagebericht nach HGB
Der Lagebericht muss nach § 289 HGB den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage, wesentliche Chancen und Risiken sowie die voraussichtliche Entwicklung darstellen. Ergänzend gelten branchenspezifische, größenabhängige und für kapitalmarktorientierte Gesellschaften erweiterte Anforderungen.
Der HGB-Lagebericht ist kein Sammelsurium von Floskeln, sondern ein strukturiertes Dokument mit klaren Pflichtinhalten. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Bereiche:
| Bereich | Pflichtinhalt |
|---|---|
| Geschäfts- und Rahmenbedingungen | Branchenumfeld, Geschäftsmodell, Ziele und Strategien |
| Wirtschaftsbericht | Geschäftsverlauf, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage |
| Prognosebericht | Voraussichtliche Entwicklung mit konkreten Aussagen |
| Chancen- und Risikobericht | Wesentliche Chancen und Risiken, bewertet nach Wahrscheinlichkeit und Auswirkung |
| Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem | Pflicht für kapitalmarktorientierte Gesellschaften |
| Nichtfinanzielle Erklärung | Erforderlich ab bestimmten Schwellenwerten (Großunternehmen) |
Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen den Lagebericht in Teilen verkürzen. So können sie etwa auf die Darstellung des Forschungs- und Entwicklungsbereichs verzichten und müssen die nichtfinanzielle Erklärung nicht abgeben. Bei der GmbH-Lageberichterstattung kommt es auf die Größenklasse an: Kleine GmbHs sind ganz von der Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts befreit.
Wer den Lagebericht ohne fachliche Begleitung aufstellt, riskiert Beanstandungen in der Prüfung. Häufige Schwachstellen sind unkonkrete Prognosen, fehlende Risikoquantifizierung und mangelnde Verknüpfung mit den Zahlen des Jahresabschlusses.
Wer muss einen Lagebericht aufstellen und wer ist befreit?
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB davon befreit.
Die Aufstellungspflicht für den Lagebericht hängt von zwei Faktoren ab: der Rechtsform und der Größenklasse. Diese Übersicht zeigt, wer betroffen ist:
| Rechtsform / Größe | Lagebericht-Pflicht |
|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Nein |
| Kleine GmbH, UG, AG | Nein (Befreiung nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB) |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Ja (verkürzt möglich) |
| Große Kapitalgesellschaft | Ja (in vollem Umfang) |
| GmbH & Co. KG (mittelgroß/groß) | Ja (§ 264a HGB) |
| Personenhandelsgesellschaften im Konzern | Befreiung nach § 264b HGB möglich |
Bei der Befreiung nach § 264b HGB können sich Personenhandelsgesellschaften, die in einen Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen werden, von der Lagebericht-Pflicht befreien lassen. Die Voraussetzungen sind streng und müssen sorgfältig geprüft werden.
Konzerne stellen zusätzlich einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB auf. Dieser kann nach § 315 Abs. 5 HGB mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefasst werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Anhang und Lagebericht sind zwei eigenständige Berichte. Der Anhang gehört zum Jahresabschluss und erläutert einzelne Bilanz- und GuV-Posten. Der Lagebericht steht daneben und analysiert das Unternehmen als Ganzes. Inhaltlich verzahnen sich beide Berichte, dürfen aber nicht miteinander verwechselt werden.
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Wir klären in einem 30-minütigen Erstgespräch, in welche Größenklasse Sie fallen und welche Pflichten daraus konkret entstehen.
Ablauf der Prüfung des Lageberichts
Die Prüfung des Lageberichts erfolgt parallel zur Jahresabschlussprüfung in fünf Phasen: Mandatsklärung, Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Schlussbesprechung und Berichterstattung. Sie endet mit dem Bestätigungsvermerk und einem ausführlichen Prüfungsbericht.
Im Erstgespräch klären wir Umfang, Zeitplan und Zuständigkeiten. Wir prüfen unsere Unabhängigkeit, erstellen ein verbindliches Angebot und erteilen nach Ihrer Wahl die Auftragsbestätigung. Bei einer reinen Lagebericht-Prüfung ohne gleichzeitige Abschlussprüfung gelten besondere Anforderungen.
Wir analysieren Ihr Geschäftsmodell, identifizieren Risikobereiche und legen Materialitätsgrenzen fest. Bei der Lagebericht-Prüfung legen wir besonderes Augenmerk auf den Prognose- und Risikobericht, weil hier die häufigsten Beanstandungen entstehen.
Wir lesen den Lagebericht kritisch und prüfen, ob die Aussagen plausibel, vollständig und mit dem geprüften Jahresabschluss konsistent sind. Diese Prüfung erfolgt durch Abgleich mit Buchhaltung, Geschäftsführungsunterlagen, Protokollen und externen Informationsquellen.
In einer Schlussbesprechung mit der Geschäftsführung diskutieren wir Feststellungen, Empfehlungen und offene Punkte. Bei Beanstandungen haben Sie Gelegenheit, den Lagebericht zu überarbeiten, bevor das Testat erteilt wird.
Sie erhalten einen Prüfungsbericht mit allen relevanten Feststellungen sowie den Bestätigungsvermerk. Der Vermerk zum Lagebericht erfolgt getrennt vom Vermerk zum Jahresabschluss und kann eigenständig eingeschränkt oder versagt werden.
Die typische Dauer für die reine Lagebericht-Prüfung beträgt zwei bis vier Wochen, eingebettet in die Gesamtprüfung des Jahresabschlusses. Anschließend folgt die Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts beim Unternehmensregister innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag.
Risikoorientierte Prüfung und Prüfung des Risikomanagements
Die risikoorientierte Prüfung des Lageberichts konzentriert sich auf Bereiche mit dem höchsten Fehler- oder Manipulationsrisiko. Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften prüfen wir zusätzlich das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem nach § 91 Abs. 2 AktG, um hinreichende Prüfungssicherheit zu gewährleisten.
Eine risikoorientierte Prüfung des Lageberichts ist effizienter und gesetzeskonformer als ein flächendeckendes Durcharbeiten aller Aussagen. Wir konzentrieren unsere Prüfungshandlungen dort, wo Fehler die größten Auswirkungen hätten:
Prognosebericht.
Hier liegt das höchste Risiko von Schönfärbung. Wir prüfen, ob die Prognosen auf einer belastbaren Basis stehen, ob Unsicherheiten transparent gemacht werden und ob die Annahmen mit dem internen Reporting übereinstimmen.
Risikobericht.
Wesentliche Risiken müssen vollständig dargestellt, nach Wahrscheinlichkeit und Auswirkung bewertet und mit Gegenmaßnahmen verknüpft sein. Wir prüfen, ob keine wesentlichen Risiken fehlen und ob die Bewertungen plausibel sind.
Nichtfinanzielle Erklärung.
Bei großen kapitalmarktorientierten Unternehmen verlangt das HGB Aussagen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen. Diese Angaben prüfen wir auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften kommt die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems hinzu. § 91 Abs. 2 AktG verpflichtet den Vorstand, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Im Rahmen der Lagebericht-Prüfung beurteilen wir, ob ein solches System eingerichtet ist und ob es seine Aufgabe erfüllt.
Bei Beanstandungen kann der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk zum Lagebericht einschränken oder versagen, auch wenn der Jahresabschluss selbst uneingeschränkt testiert wird. Eine solche Einschränkung gefährdet die Offenlegung und sollte unbedingt vermieden werden.
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Prüfung des Lageberichts einschließlich Konzernlagebericht
Konzerne müssen nach § 315 HGB einen Konzernlagebericht aufstellen, der gemeinsam mit dem Konzernabschluss geprüft wird. Die Prüfung des Lageberichts einschließlich Konzernlagebericht erfolgt nach denselben Standards wie die Einzelprüfung, mit zusätzlichen Anforderungen an die Konsolidierung.
Der Konzernlagebericht ist das Pendant des Lageberichts auf Konzernebene. Er muss den Geschäftsverlauf des Konzerns, die Lage des Konzerns sowie die voraussichtliche Entwicklung darstellen. Inhaltlich ähnelt er dem Lagebericht der Muttergesellschaft, betrachtet aber den Konsolidierungskreis als Ganzes.
Besonderheiten bei der Prüfung des Konzernlageberichts sind die Segmentberichterstattung, die Darstellung von Konzernrisiken und die Konsolidierungsmethoden. Wir prüfen, ob der Bericht die wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns sachgerecht widerspiegelt und ob die Aussagen zu einzelnen Segmenten oder Tochtergesellschaften plausibel sind.
315 Abs. 5 HGB erlaubt eine Zusammenfassung von Lagebericht und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens, sofern die Übersichtlichkeit nicht leidet und die Anforderungen beider Berichte erfüllt werden. Diese Option ist in der Praxis verbreitet und reduziert den Erstellungs- und Prüfungsaufwand.
Lagebericht erstellen: Checkliste und typische Stolpersteine
Wer einen Lagebericht erstellt, sollte ihn vorab gegen die Pflichtinhalte des § 289 HGB prüfen. Besonders häufig fehlen oder sind unzureichend: konkrete Prognoseaussagen, quantifizierte Risikobewertungen und die Verbindung zu den Zahlen des Jahresabschlusses.
Bevor Sie Ihren Lagebericht zur Prüfung einreichen, lohnt sich ein letzter Selbstcheck. Diese sechs Punkte sollten erfüllt sein:
Branchenumfeld, wesentliche Ereignisse und Geschäftsentwicklung sollten nachvollziehbar beschrieben sein.
Aussagen wie „wir erwarten eine positive Entwicklung“ reichen nicht. Prognosen müssen quantifiziert oder qualifiziert sein.
Wesentliche Risiken müssen nach Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzieller Auswirkung dargestellt sein.
Alle Zahlen und Aussagen im Lagebericht müssen mit dem geprüften Zahlenwerk konsistent sein.
Bestimmte Branchen (z. B. Banken, Versicherungen) haben erweiterte Berichtspflichten.
Die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter ist Pflicht und wird oft vergessen.
Wer ein konkretes Beispiel eines Lageberichts sucht, findet zahlreiche veröffentlichte Berichte im Unternehmensregister oder auf den Webseiten börsennotierter Unternehmen. Achten Sie bei der Orientierung an einem Lagebericht-Beispiel darauf, dass es zu Ihrer Rechtsform und Größenklasse passt: Ein Konzernlagebericht eines DAX-Unternehmens ist für eine mittelgroße GmbH kein geeigneter Maßstab.
Bei der Aufstellung des Lageberichts unterstützt KS-Auditing auch beratend, sofern keine Unabhängigkeitskonflikte mit einer späteren Prüfung bestehen. Wenn wir Ihren Lagebericht prüfen, müssen wir an der Erstellung nicht beteiligt gewesen sein.
Warum KS-Auditing für die Prüfung Ihres Lageberichts?
Bei uns prüft kein wechselndes Junior-Team. Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihr Unternehmen über die Jahre kennt und versteht.
Wir arbeiten nach den aktuellen Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer und konzentrieren unsere Ressourcen auf die Bereiche mit dem höchsten Prüfungsrisiko. Das ist effizienter und liefert verlässlichere Ergebnisse.
Wir verbinden beide Disziplinen unter einem Dach. Wenn Sie bereits unsere Steuerberatung nutzen, sparen Sie sich Doppelarbeit und Reibungsverluste. Auch unsere Abschlussprüfung für GmbHs lässt sich nahtlos mit der Lagebericht-Prüfung kombinieren.
Unsere Wirtschaftsprüfer arbeiten mandantennah und reisen bei Bedarf zu Ihnen. Für die Prüfung selbst nutzen wir digitale Tools.
Wir sind als DATEV Digitale Kanzlei ausgezeichnet und prüfen, wo möglich, papierlos. Wenn Sie Ihre Buchhaltung digitalisieren, können wir die Prüfung deutlich effizienter durchführen.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Lagebericht Bestandteil des Jahresabschlusses?
Nein, der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Er ist nach § 289 HGB ein eigenständiges Instrument der Berichterstattung, das mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zusätzlich erstellen müssen. Lagebericht und Jahresabschluss werden aber gemeinsam geprüft und offengelegt.
Welche Unternehmen müssen einen Lagebericht prüfen lassen?
Alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind nach § 316 Abs. 1 HGB zur Lagebericht-Prüfung verpflichtet. Kleine Kapitalgesellschaften sind weder zur Aufstellung noch zur Prüfung des Lageberichts verpflichtet.
Was prüft der Wirtschaftsprüfer beim Lagebericht konkret?
Der Wirtschaftsprüfer prüft, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob er ein zutreffendes Bild der Lage des Unternehmens vermittelt. Geprüft werden insbesondere Wirtschaftsbericht, Prognosebericht, Chancen- und Risikobericht sowie bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem.
Wie lange dauert die Prüfung des Lageberichts?
Die reine Lagebericht-Prüfung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen und ist in die Gesamtprüfung des Jahresabschlusses eingebettet. Die tatsächliche Dauer hängt vom Umfang des Lageberichts, der Komplexität des Geschäftsmodells und der Qualität der Aufstellung ab. Bei Konzernen mit umfangreichem Konzernlagebericht kann sich die Dauer entsprechend verlängern.
Was passiert bei einem versagten Bestätigungsvermerk zum Lagebericht?
Eine Versagung oder wesentliche Einschränkung des Bestätigungsvermerks zum Lagebericht hat ernste Folgen. Die Offenlegung gilt als formal mangelhaft, was Ordnungsgelder nach sich ziehen kann. Außerdem leidet das Vertrauen von Banken, Investoren und Geschäftspartnern. In der Praxis arbeiten wir mit der Geschäftsführung an Korrekturen, bevor es zu einer Versagung kommt.
Können Sie sowohl den Lagebericht erstellen als auch prüfen?
Nein. Wenn wir Ihren Lagebericht prüfen, dürfen wir aus Gründen der Unabhängigkeit nach § 319 HGB nicht an der Aufstellung beteiligt gewesen sein. Wir bieten beide Leistungen an, allerdings nicht für dasselbe Mandat im selben Geschäftsjahr. Sprechen Sie uns früh an, dann finden wir die für Sie passende Konstellation.
Bereit für ein unverbindliches Erstgespräch?
Egal, ob Pflichtprüfung, freiwillige Prüfung oder Sonderprüfung: Wir hören erst zu, bevor wir ein Angebot machen. In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen Ihnen, wie eine Prüfung mit KS-Auditing konkret aussieht.