Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Krankenhäuser und das Gesundheitswesen
Wir kennen die Besonderheiten der Krankenhausbuchführungsverordnung, arbeiten mit Fördermitteln und Sonderposten und sprechen die Sprache von Verwaltungsleitungen. KS-Auditing ist Ihr spezialisierter Ansprechpartner in Radebeul (Dresden) und München.
- Erfahrung mit der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV)
- Mandanten aus öffentlicher, privater und konfessioneller Trägerschaft
- Standorte Radebeul (Dresden) und München, deutschlandweit tätig
Bereit für ein unverbindliches Erstgespräch?
Egal, ob KHBV-Jahresabschlussprüfung, Konzernabschluss für einen Krankenhausverbund oder steuerliche Beratung zur Gemeinnützigkeit: Wir hören zu, bevor wir ein Angebot machen. In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen, wie wir konkret arbeiten.
Wir arbeiten deutschlandweit für Krankenhäuser aller Trägerschaften.
Warum Krankenhäuser einen spezialisierten Wirtschaftsprüfer brauchen
Krankenhäuser unterliegen einer eigenen Rechnungslegungsverordnung, der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Sie kennt Besonderheiten wie Sonderposten aus Fördermitteln, spezielle Bilanz- und GuV-Gliederung sowie eine zwingende Kosten- und Leistungsrechnung. Ein Wirtschaftsprüfer ohne Krankenhauserfahrung kann diese Vorschriften kaum in angemessener Zeit und mit ausreichender Prüfungstiefe bearbeiten.
Die Wirtschaftsprüfung im Gesundheitswesen unterscheidet sich in vielen Punkten von der Prüfung industrieller oder handelsrechtlicher Mandanten. Vier zentrale Besonderheiten prägen den Prüfungsauftrag:
Krankenhäuser bilanzieren nach den Anlagen der KHBV, nicht nach dem allgemeinen HGB-Schema. Bilanzposten wie „Ausgleichsposten“ oder „Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Anlagevermögens“ sind spezifisch für die Branche und erfordern eigene Prüfungshandlungen.
Krankenhäuser erhalten in erheblichem Umfang öffentliche Fördermittel für Investitionen. Diese Mittel werden nicht als Ertrag verbucht, sondern über Sonderposten neutralisiert und über die Nutzungsdauer der geförderten Wirtschaftsgüter aufgelöst. Der Wirtschaftsprüfer muss diese Mechanik im Detail verstehen.
Die KHBV verlangt eine Kosten- und Leistungsrechnung, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit erlaubt. Diese ist prüfungspflichtig, was im allgemeinen Handelsrecht keine Entsprechung hat.
Der Krankenhausfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat mit der Stellungnahme „Rechnungslegung von Krankenhäusern“ verbindliche Auslegungshinweise gegeben. Ohne Kenntnis dieser Stellungnahme ist eine sachgerechte Prüfung nicht möglich.
Für Verwaltungsleitungen bedeutet ein unspezialisierter Prüfer erheblichen Zeitverlust. Grundfragen zur KHBV müssen jedes Jahr neu erklärt werden, statt dass der Prüfer selbst Vorschläge zur Verbesserung machen kann. Für die Trägerschaft entsteht zusätzlich ein Reputationsrisiko: Fehler in der KHBV-konformen Rechnungslegung fallen bei einer späteren Prüfung durch die Kommunalaufsicht oder durch Kostenträger auf.
Unsere Leistungen für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen
Wir bieten Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen ein integriertes Leistungsspektrum aus Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und betriebswirtschaftlicher Beratung. Alle Leistungen sind auf die Besonderheiten der KHBV und die typischen Fragestellungen in der Trägerschaft ausgerichtet.
Als spezialisierter Consultant für Wirtschaftsprüfung und Audit im Gesundheitswesen decken wir die volle Bandbreite ab:
Wir prüfen den Jahresabschluss von Krankenhäusern nach den Vorschriften der KHBV, der IDW-Standards und ergänzend nach HGB. Bei Rechtsformen wie GmbH oder AG gelten zusätzlich die allgemeinen Vorschriften, die wir auch für unsere Abschlussprüfung für GmbHs und Abschlussprüfung für AGs anwenden.
Die KHBV gilt nur für den Einzelabschluss. Im Konzernabschluss werden die KHBV-Einzelabschlüsse in ein HGB-Schema umgegliedert und konsolidiert. Wir übernehmen die Konsolidierung und beraten zur sachgerechten Zusammenfassung von Sonderposten und Erlösen.
Öffentliche Krankenhäuser sind häufig prüfungspflichtig nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Diese erweiterte Prüfung geht über die klassische Abschlussprüfung hinaus und beurteilt auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
Viele konfessionelle und einige öffentliche Krankenhäuser sind gemeinnützig nach §§ 51 ff. AO. Wir beraten zu Satzung, tatsächlicher Geschäftsführung und Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen hat scharfe Abgrenzungen. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer können umsatzsteuerpflichtig sein. Auch ambulante Leistungen erfordern eine genaue Prüfung.
Chefarztverträge, Nebentätigkeiten, geldwerte Vorteile bei Dienstwohnung oder Dienstwagen: Im Krankenhaus sind Lohnsteuer- und Sozialversicherungsthemen komplex und häufig Streitpunkt in Betriebsprüfungen.
Größere Krankenhausbetreiber sind zunehmend zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Wir prüfen ESG-Berichte im Rahmen unseres ESG Audits und für berichtspflichtige Träger auch nach den Anforderungen der CSRD-Prüfung.
Wir unterstützen bei der Analyse von DRG-Erlösen, bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einzelner Fachabteilungen und bei der Bewertung von Investitionsentscheidungen.
Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV): Was der Wirtschaftsprüfer beachten muss
Die KHBV regelt seit 1978 die Rechnungslegung von Krankenhäusern unabhängig von der Rechtsform. Sie schreibt eine spezielle Bilanz- und GuV-Gliederung vor, verlangt die Behandlung von Fördermitteln über Sonderposten und macht die Kosten- und Leistungsrechnung zur Pflicht. Diese Besonderheiten müssen bei jeder Wirtschaftsprüfung im Gesundheitswesen berücksichtigt werden.
Die rechtliche Grundlage der KHBV ist § 16 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Ergänzend gilt die Stellungnahme IDW RS KHFA 1 des Krankenhausfachausschusses, die zentrale Auslegungsfragen klärt. Die KHBV gilt für alle Krankenhäuser, die dem Anwendungsbereich des KHG unterliegen, unabhängig davon, ob sie öffentlich, privat oder konfessionell getragen werden.
Bei der Prüfung von Krankenhäusern stehen vier Schwerpunkte im Zentrum:
Krankenhäuser erhalten typischerweise erhebliche öffentliche Investitionszuschüsse. Diese werden im Zeitpunkt des Zugangs als Sonderposten passiviert und über die Nutzungsdauer der geförderten Vermögensgegenstände ertragswirksam aufgelöst. Fehler in der Bildung oder Auflösung können den Jahresüberschuss erheblich verfälschen.
Die KHBV schreibt eine detaillierte Gliederung vor, die auf die Besonderheiten von Krankenhäusern zugeschnitten ist. Umsatzerlöse werden differenziert nach Erlösarten (DRG-Erlöse, Wahlleistungen, ambulante Leistungen, sonstige Erlöse) ausgewiesen.
Die KHBV verlangt eine KLR, die eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt. Der Wirtschaftsprüfer prüft, ob die KLR sachgerecht aufgesetzt ist und ob sie mit dem externen Rechnungswesen konsistent ist.
Der Anlagenachweis nach KHBV geht über den handelsrechtlichen Anlagenspiegel hinaus. Er zeigt neben Anschaffungs- und Herstellungskosten auch die Fördermittelherkunft und die Bewegungen der Sonderposten.
Wichtig: Der Jahresabschluss muss nach der KHBV bis spätestens zum 30. April aufgestellt werden. Diese Frist ist deutlich kürzer als die allgemeinen HGB-Fristen und erfordert eine straffe Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Prüfer.
Bei Konzernstrukturen kommt eine zusätzliche Herausforderung hinzu: Die KHBV gilt nur für den Einzelabschluss. Wenn ein Konzernabschluss erstellt werden muss, werden die KHBV-Einzelabschlüsse in ein HGB-Schema umgegliedert. Sonderposten werden zusammengefasst und in einer eigenen Position ausgewiesen, spezielle KHBV-Erträge werden in die sonstigen betrieblichen Erträge umgegliedert.
Sie suchen einen KHBV-erfahrenen Wirtschaftsprüfer für Ihr Krankenhaus?
In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihre spezifischen Anforderungen und zeigen, wie wir konkret arbeiten.
Verschwiegenheit im Krankenhausumfeld: Was Prüfer und Steuerberater beachten müssen
Ja, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen im Krankenhaus einer besonders strengen Verschwiegenheitspflicht. Sie ergibt sich aus § 43 WPO und § 57 StBerG (Berufsrecht), verstärkt durch § 203 StGB (strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnisse). Zusätzlich gilt der besondere Schutz von Patientendaten nach DSGVO und BDSG.
Die Verschwiegenheit ist im Krankenhausumfeld nicht bloße Höflichkeit, sondern strafbewehrte Pflicht. Wer als Prüfer oder Steuerberater in ein Krankenhaus geht, bekommt Zugang zu Daten, die höchsten Schutzbedarf haben.
Wirtschaftsprüfer sind nach § 43 WPO zur Verschwiegenheit über alle Mandantenangelegenheiten verpflichtet. Steuerberater unterliegen der gleichen Pflicht nach § 57 StBerG. Diese Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt, auch nach Beendigung des Mandats.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gehören zum Kreis der Berufsgeheimnisträger, deren Verletzung der Schweigepflicht strafbar ist. Bei Krankenhäusern kann diese Pflicht mit der ärztlichen Schweigepflicht kollidieren, was besondere Sorgfalt erfordert.
Gesundheitsdaten sind eine besondere Kategorie personenbezogener Daten mit erhöhtem Schutzbedarf. Auch Abrechnungsdaten, die dem Prüfer für Stichproben vorgelegt werden, sind Gesundheitsdaten im datenschutzrechtlichen Sinne. Der Prüfer muss sicherstellen, dass diese Daten nach Beendigung der Prüfung wieder gelöscht werden.
In der Prüfungsdurchführung arbeiten wir mit sicheren Datenräumen, klar geregelten Zugriffsbeschränkungen und pseudonymisierten Prüfstichproben, wo dies möglich ist. Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) wird vor Prüfungsbeginn geschlossen. Bei der Kommunikation mit dem Mandanten nutzen wir verschlüsselte Kanäle.
Für unsere Krankenhausmandanten bedeutet das: Sie können sich darauf verlassen, dass sensible Informationen aus dem Prüfungsprozess nicht nach außen dringen. Auch innerhalb der Kanzlei greifen strenge Zugriffsregelungen, sodass Prüfungsdaten nur den Mitarbeitenden zugänglich sind, die für die Prüfung tätig sind.
Steuerliche Besonderheiten von Krankenhäusern
Die Steuerberatung im Krankenhaus umfasst mehr als die reguläre Körperschaftsteuer. Zentrale Themen sind die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO, die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen, die Behandlung von Wahlleistungen und die steuerliche Einordnung ambulanter Leistungen und Chefarztverträge.
Wer als Steuerberater ein Krankenhaus betreut, muss deutlich mehr wissen als klassisches Bilanzsteuerrecht. Vier Themenkomplexe sind besonders anspruchsvoll:
Viele Krankenhäuser sind gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO. Das bringt Steuerbegünstigungen bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer, verlangt aber strikte Einhaltung der Vorgaben zur Satzung, zur tatsächlichen Geschäftsführung und zur zeitnahen Mittelverwendung. Fehler können zum Verlust der Gemeinnützigkeit und rückwirkenden Steuernachforderungen führen.
Ärztliche Heilbehandlungsleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit. Die Abgrenzung zu steuerpflichtigen Leistungen ist jedoch nicht trivial: Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer, Cafeteria-Umsätze, Parkhausgebühren oder Vermietung von Fernseh- und Telefonanlagen können umsatzsteuerpflichtig sein.
Bei gemeinnützigen Krankenhäusern muss zwischen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb (Heilbehandlung), dem steuerbegünstigten Vermögensbereich und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Cafeteria, Wahlleistungen über den Zweckbetrieb hinaus) unterschieden werden. Die richtige Zuordnung wirkt sich direkt auf die Steuerlast aus.
Chefarztverträge mit Beteiligung an Wahlleistungserlösen, Nebentätigkeiten mit privater Liquidation, Reisekostenerstattungen bei Dienstreisen zu Fortbildungen: Im Krankenhaus sind Lohnsteuer- und Sozialversicherungsthemen komplex und häufig Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Wir prüfen die vertraglichen Konstellationen und beraten zur steueroptimalen Gestaltung.
Wir arbeiten Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung aus einer Hand, was gerade im Krankenhausumfeld erhebliche Synergien schafft. Ihre Ansprechpartner müssen Sachverhalte nicht doppelt erklären, und Themen aus der Steuerberatung fließen direkt in die Prüfungsplanung ein.
Sie brauchen einen spezialisierten Steuerberater für Ihr Krankenhaus?
Wir senden Ihnen innerhalb von 48 Stunden ein unverbindliches Angebot, abgestimmt auf Trägerschaft und Größenordnung Ihres Hauses.
Unsere Erfahrung mit verschiedenen Trägerschaften
Wir betreuen Krankenhäuser aller Trägerschaften: öffentliche Krankenhäuser (Landkreis-, kommunale und Landesträger), private Krankenhausbetreiber (auch börsennotierte Konzerne) und konfessionelle Träger (evangelisch, katholisch, diakonisch). Jede Trägerschaft hat eigene rechnungslegungs- und steuerrechtliche Besonderheiten.
Häufig als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), kommunaler Eigenbetrieb oder kommunale GmbH organisiert. Wir bringen Erfahrung mit Prüfungen nach § 53 HGrG mit, kennen die Zuwendungsrechtsvorschriften und die Erwartungen der Kommunalaufsicht. Bei kommunalen Krankenhausträgern koordinieren wir uns eng mit dem Rechnungsprüfungsamt und der Aufsichtsbehörde.
Meist als GmbH oder AG organisiert, teilweise in Konzernstrukturen mit mehreren Krankenhäusern. Bei börsennotierten Krankenhauskonzernen kommen zusätzlich die CSRD-Pflichten und die Anforderungen der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung hinzu. Wir prüfen sowohl Einzelabschlüsse nach KHBV als auch Konzernabschlüsse nach HGB und begleiten die Konsolidierung.
Bei evangelischen und katholischen Krankenhäusern spielen Gemeinnützigkeitsrecht, kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (AVR, BAT-KF, ABD) und die Zusammenarbeit mit Trägerverbänden wie Caritas oder Diakonie eine besondere Rolle. Wir kennen die Anforderungen an konfessionelle Rechnungslegung und stimmen uns mit den zuständigen Verbänden ab, wo Verbandsprüfungen vorgesehen sind.
Unabhängig von der Trägerschaft gilt: Wir arbeiten mandantennah, mit festen Ansprechpartnern und ohne die Distanz, die große Prüfungsgesellschaften oft prägt. Für Verwaltungsleitungen bedeutet das kurze Wege und schnelle Reaktionen bei akuten Fragen.
BSI-KRITIS und weitere spezialisierte Prüfungen: Was wir leisten und was nicht
Krankenhäuser sind ab einer bestimmten Fallzahl kritische Infrastruktur (KRITIS) und müssen alle zwei Jahre eine IT-Sicherheitsprüfung nach § 8a BSIG nachweisen. Diese Prüfung ist spezialisierten Prüfern vorbehalten. Wir bieten sie selbst nicht an, arbeiten aber mit spezialisierten Partnern zusammen und beraten unsere Mandanten zur Koordination.
Krankenhäuser mit mehr als 30.000 vollstationären Fällen pro Jahr fallen unter die BSI-Kritis-Verordnung und müssen ihre IT-Sicherheit regelmäßig nachweisen. Die BSI-KRITIS-Prüfung im Krankenhaus ist eine spezialisierte Prüfungsart, die eigene fachliche und formale Anforderungen stellt.
Ehrlich gesagt: KRITIS-Prüfungen erfordern IT-Security-Zertifizierungen und ein spezialisiertes Prüferteam, das wir bei KS-Auditing nicht vorhalten. Wir bieten diese Prüfung daher nicht selbst an.
Was wir stattdessen leisten:
Wenn Sie ohnehin einen BSI-KRITIS-Prüfer beauftragen müssen, koordinieren wir die Zusammenarbeit im Interesse eines effizienten Prüfungsablaufs.
IT-Sicherheitsinvestitionen sind oft erheblich. Wir bewerten die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit und die Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit.
IT-Investitionen können teilweise als förderfähig eingestuft werden und über Sonderposten abgebildet werden. Wir prüfen die sachgerechte bilanzielle Erfassung.
Für die reine BSI-KRITIS-Prüfung verweisen wir auf spezialisierte Anbieter wie den TÜV oder unabhängige IT-Sicherheitsauditoren, die entsprechend zertifiziert sind.
Warum KS-Auditing für Ihr Krankenhaus die richtige Wahl ist
Wir bringen Krankenhausspezifika mit, die einen erheblichen Zeitunterschied in der Prüfung machen. Sie müssen uns die Grundlagen nicht erklären.
Wir verbinden beide Disziplinen unter einem Dach. Bei Krankenhäusern schafft das doppelte Synergien, weil Themen wie Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer bei Wahlleistungen beide Bereiche betreffen. Mehr zu unserer Steuerberatung finden Sie auf der entsprechenden Seite.
Bei uns arbeiten Sie mit festen Ansprechpartnern, die Ihr Krankenhaus über die Jahre kennen. Kein wechselndes Junior-Team, das sich jedes Jahr neu einarbeitet.
Wir sind als DATEV Digitale Kanzlei ausgezeichnet und prüfen, wo möglich, papierlos. Die Digitalisierung der Prüfung reduziert den Aufwand für Ihre Verwaltung erheblich.
Wir arbeiten mandantennah und sind bei Bedarf vor Ort. Für die Prüfung selbst nutzen wir digitale Tools, sodass Sie keine geografischen Einschränkungen haben.
Im Krankenhausumfeld ist Vertraulichkeit nicht Kür, sondern Pflicht. Wir arbeiten mit sicheren Datenräumen, klaren Zugriffsregelungen und pseudonymisierten Prüfstichproben, wo dies möglich ist.
Häufig gestellte Fragen
Müssen Wirtschaftsprüfer im Krankenhaus zur Verschwiegenheit verpflichtet werden?
Wirtschaftsprüfer sind bereits kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach § 43 WPO gilt eine berufsrechtliche Schweigepflicht, die durch § 203 StGB strafbewehrt ist. Bei Krankenhäusern kommen zusätzlich datenschutzrechtliche Anforderungen aus DSGVO und BDSG hinzu, insbesondere für Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten. Eine zusätzliche Verpflichtung ist rechtlich nicht erforderlich, kann in individuellen Konstellationen aber sinnvoll sein.
Welche Krankenhäuser sind zur Anwendung der KHBV verpflichtet?
Die KHBV gilt für alle Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Anwendung findet, unabhängig von Rechtsform und Trägerschaft. Ausgenommen sind Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, Bundeswehrkrankenhäuser sowie Krankenhäuser der Polizei. Für alle anderen ist die KHBV verbindlich, auch wenn das Krankenhaus als GmbH oder gemeinnützige Stiftung organisiert ist.
Wie lange dauert eine Jahresabschlussprüfung im Krankenhaus?
Die Prüfungsdauer hängt stark von der Größe des Krankenhauses und der Qualität der Vorbereitung ab. Bei einem mittelgroßen Krankenhaus sind sechs bis zwölf Wochen realistisch. Wichtig: Die KHBV verlangt die Aufstellung des Jahresabschlusses bis zum 30. April. Der Prüfungszeitraum muss dementsprechend geplant werden, meist beginnen wir im März mit vorbereitenden Handlungen.
Was kostet die Wirtschaftsprüfung eines Krankenhauses?
Die Kosten hängen von Bettenzahl, Fallzahl, Trägerschaft und Komplexität ab. Bei einem mittelgroßen Krankenhaus liegen die Prüfungskosten typischerweise im mittleren bis oberen fünfstelligen Bereich, bei Konzernen entsprechend höher. Wir erstellen nach einem Erstgespräch ein individuelles Angebot. Pauschalpreise wären unseriös, weil die Prüfungstiefe stark vom Prüfungsobjekt abhängt.
Prüfen Sie auch nach § 53 HGrG für kommunale Krankenhäuser?
Ja, wir haben Erfahrung mit der erweiterten Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Diese Prüfung geht über die klassische Abschlussprüfung hinaus und beurteilt auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage. Sie ist bei öffentlichen Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft häufig vorgeschrieben oder in der Satzung verankert.
Können Sie unser Krankenhaus auch bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD unterstützen?
Ja, wir prüfen Nachhaltigkeitsberichte sowohl freiwillig (siehe unser ESG Audit) als auch für berichtspflichtige Träger nach der CSRD-Prüfung. Kapitalmarktorientierte Krankenhauskonzerne fallen bereits unter die CSRD-Pflicht. Auch nicht-berichtspflichtige Krankenhäuser lassen zunehmend freiwillig prüfen, weil Kostenträger, Banken und die Öffentlichkeit ESG-Daten einfordern.
Bereit für ein unverbindliches Erstgespräch?
Egal, ob KHBV-Jahresabschlussprüfung, Konzernabschluss für einen Krankenhausverbund oder steuerliche Beratung zur Gemeinnützigkeit: Wir hören zu, bevor wir ein Angebot machen. In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen, wie wir konkret arbeiten.
Wir arbeiten deutschlandweit für Krankenhäuser aller Trägerschaften.