CSRD Wirtschaftsprüfer: Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach europäischen Standards

Wir prüfen Ihren CSRD-Bericht unabhängig, methodisch sauber und mit dem Verständnis für die wirtschaftliche Realität im Mittelstand. KS-Auditing ist Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Radebeul (Dresden) und München.

Bereit für ein unverbindliches Erstgespräch?

Egal, ob Sie bereits eindeutig CSRD-berichtspflichtig sind, Ihre Betroffenheit noch klären wollen oder freiwillig einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht erstellen: Wir hören zu, bevor wir ein Angebot machen. In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen, wie wir konkret arbeiten.

Was ist die CSRD und was bedeutet sie für Ihr Unternehmen?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet betroffene Unternehmen, in ihrem Lagebericht ausführlich über ökologische und soziale Auswirkungen sowie Governance-Aspekte zu berichten. Die Berichte müssen extern durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Die CSRD löst die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich. Ziel der Richtlinie ist es, standardisierte, verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsdaten in Europa zu schaffen. Anleger, Banken, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit sollen einheitliche Informationen erhalten, um die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen fundiert beurteilen zu können.

Der zentrale Unterschied zu freiwilligen Nachhaltigkeitsberichten liegt in zwei Prinzipien:

Unternehmen müssen nicht nur berichten, wie sie Umwelt und Gesellschaft beeinflussen (Impact Materiality), sondern auch, wie Nachhaltigkeitsthemen ihre eigene wirtschaftliche Lage beeinflussen (Financial Materiality). Diese doppelte Perspektive geht deutlich über bisherige Berichtsansätze hinaus.

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren die CSRD-Anforderungen mit detaillierten Vorgaben. Die Standards sind als delegierte Verordnung unmittelbar geltendes EU-Recht und schreiben vor, welche Datenpunkte in welcher Form berichtet werden müssen.

Wichtig zu wissen: Der CSRD-Bericht wird Bestandteil des Lageberichts und damit gemeinsam mit dem Jahresabschluss offengelegt. Er ist jedoch nicht Bestandteil des Jahresabschlusses selbst. Diese Unterscheidung hat rechtliche und praktische Folgen für die Prüfung und die Berichtspflichten.

CSRD-Pflicht: Welche Unternehmen sind betroffen?

Die CSRD-Pflicht trifft schrittweise verschiedene Unternehmensgruppen. Nach aktueller Rechtslage sind vor allem große Kapitalgesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Umsatz betroffen. Die genauen Schwellenwerte und Anwendungszeitpunkte werden auf EU- und deutscher Ebene laufend angepasst.

Der Anwendungsbereich der CSRD ist in mehrere Wellen gegliedert, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich schrittweise auf die neuen Anforderungen einzustellen:

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits bisher nach der NFRD berichtspflichtig waren, sind als erste betroffen. In Deutschland betrifft das insbesondere börsennotierte Konzerne und größere Kreditinstitute.

Weitere große Unternehmen, sowie in einer späteren Phase auch börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), werden gestaffelt einbezogen. Die genauen Anwendungszeitpunkte wurden auf EU-Ebene mehrfach angepasst.

Nach dem Omnibus-Paket der EU sind aktuell nur Unternehmen berichtspflichtig, die mehr als 1.000 Beschäftigte und über 450 Millionen Euro Nettoumsatz erreichen. Diese Anhebung reduziert den Kreis der betroffenen Unternehmen in Deutschland erheblich.

Auch Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte werden praktisch mit ESG-Datenanfragen konfrontiert. Wenn Sie in Lieferketten berichtspflichtiger Kunden eingebunden sind, werden diese Kunden Daten von Ihnen anfordern. Zwar sieht die EU einen sogenannten Value-Chain-Cap vor, der solche Anfragen begrenzt. In der Praxis ist der Druck durch Kunden aber real.

Da sich die Rechtslage laufend ändert, empfehlen wir eine individuelle Prüfung Ihrer Betroffenheit im Erstgespräch. Wir klären gemeinsam, ob und wann Sie berichtspflichtig werden und welche Vorbereitungsschritte konkret anstehen.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie CSRD-berichtspflichtig sind?

In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihre konkrete Situation, prüfen die Schwellenwerte für Ihr Unternehmen und zeigen die nächsten Schritte auf.

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Prüfung der CSRD-Berichterstattung: Was der Wirtschaftsprüfer konkret leistet

Die CSRD-Prüfung ist die externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Geprüft werden die Konformität mit den ESRS, die Datenqualität, die Wesentlichkeitsanalyse und die Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss. Die Prüfung endet mit einem Prüfungsvermerk.

Die Prüfung der CSRD-Berichterstattung durch einen Wirtschaftsprüfer geht deutlich über das hinaus, was bisher aus der Nachhaltigkeitskommunikation vieler Unternehmen bekannt war. Fünf Prüfungsschwerpunkte stehen im Mittelpunkt:

  1. Konformität mit den ESRS-Anforderungen. Der Prüfer stellt fest, ob Ihr Bericht die Vorgaben der European Sustainability Reporting Standards erfüllt. Das umfasst formale Anforderungen (welche Angaben in welcher Struktur) und inhaltliche Anforderungen (welche Datenpunkte müssen berichtet werden).

  2. Qualität der Wesentlichkeitsanalyse. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist Grundlage jedes CSRD-Berichts. Der Prüfer beurteilt, ob die Analyse methodisch sauber durchgeführt wurde und ob die identifizierten wesentlichen Themen plausibel sind.

  3. Datenqualität. ESG-Kennzahlen wie CO2-Emissionen, Energieverbräuche oder Diversitätsangaben müssen belastbar sein. Wir prüfen Datenquellen, Berechnungsmethoden und interne Kontrollen zur Datenerhebung.

  4. Konsistenz mit dem Jahresabschluss. Der CSRD-Bericht darf keine Aussagen enthalten, die im Widerspruch zu den geprüften Zahlen des Jahresabschlusses stehen. Wir prüfen Querverbindungen zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsdaten.

  5. Vollständigkeit. Sind alle wesentlichen Sachverhalte enthalten? Werden Risiken und Chancen vollständig dargestellt? Wir prüfen den Bericht auf inhaltliche Lücken.

Die Prüfung erfolgt nach international anerkannten Standards. Auf europäischer Ebene ist der ISSA 5000 der zentrale Referenzstandard, in Deutschland konkretisiert der IDW EPS 9000 die Anforderungen an die Prüfungshandlungen. Beide Standards sind eng aufeinander abgestimmt.

Als CSRD-Wirtschaftsprüfer ist gesetzlich vorgesehen, dass die Prüfung nur durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden darf. In Deutschland müssen die Prüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer registriert sein und spezifische Qualifikationsanforderungen für die Nachhaltigkeitsprüfung erfüllen. Das Prüfungsergebnis wird zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt und ist damit öffentlich einsehbar.

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Prüfungssicherheit bei der CSRD: Begrenzt statt hinreichend

Die CSRD-Prüfung erfolgt nach aktuellem Stand dauerhaft mit begrenzter Prüfungssicherheit (limited assurance). Ursprünglich war ein späterer Übergang zur hinreichenden Sicherheit (reasonable assurance) vorgesehen. Dieser wurde durch das Omnibus-Paket der EU jedoch gestrichen, um den Prüfaufwand für betroffene Unternehmen zu reduzieren.

Diese Klarstellung ist wichtig, weil das Thema in der Praxis regelmäßig zu Missverständnissen führt. Viele Berichtspflichtige und Berater bereiten sich noch immer auf einen späteren Übergang zur hinreichenden Sicherheit vor, obwohl der aktuelle Rechtsrahmen diesen Übergang nicht mehr vorsieht.

Der Unterschied zwischen den beiden Prüfungstiefen ist erheblich:

Limited Assurance (begrenzte Prüfungssicherheit).

Der Wirtschaftsprüfer führt Prüfungshandlungen durch, die weniger umfangreich sind als bei einer klassischen Jahresabschlussprüfung. Das Ergebnis ist eine negative Bescheinigung: Der Prüfer stellt fest, dass ihm keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zur Annahme zwingen, die Angaben seien nicht zutreffend. Diese Prüfungstiefe ist der Standard bei der CSRD.

Reasonable Assurance (hinreichende Prüfungssicherheit).

Der Prüfer führt umfassendere Handlungen durch und gibt ein positives Prüfungsurteil ab, vergleichbar mit dem Bestätigungsvermerk bei der Jahresabschlussprüfung. Diese Prüfungstiefe ist für die CSRD nicht mehr vorgesehen, kann aber auf freiwilliger Basis zusätzlich beauftragt werden.

Für Ihr Unternehmen bedeutet das konkret: Der Prüfaufwand und damit die Prüfungskosten bleiben dauerhaft niedriger, als ursprünglich zu erwarten war. Gleichzeitig sinkt jedoch auch die Aussagekraft des Prüfungsvermerks gegenüber Banken, Investoren und Kunden. Wer eine höhere Verlässlichkeit signalisieren möchte, kann freiwillig eine Prüfung mit reasonable assurance beauftragen. In den meisten Fällen ist das aber nicht notwendig.

Ablauf der CSRD-Prüfung

Die CSRD-Prüfung erfolgt in fünf Phasen: Mandatsklärung, Bewertung der Wesentlichkeitsanalyse, Prüfungsdurchführung nach ESRS-Anforderungen, Schlussbesprechung und Berichterstattung. Die typische Dauer beträgt sechs bis zehn Wochen, abhängig vom Berichtsumfang.

Wir arbeiten in einem strukturierten Ablauf, damit Sie zu jedem Zeitpunkt wissen, wo wir stehen und welche Schritte als nächstes folgen.

Zeitplan und Berichtsstandard. Wir prüfen unsere Unabhängigkeit nach den strengen Anforderungen des HGB, weil wir als Prüfer keine Beratungsleistungen zur Erstellung des Berichts erbracht haben dürfen.

Wir prüfen, ob Ihr Unternehmen die für sein Geschäftsmodell wirklich relevanten ESG-Themen identifiziert hat. Die Wesentlichkeitsanalyse ist die methodische Grundlage jedes CSRD-Berichts. Fehler an dieser Stelle wirken sich auf den gesamten Bericht aus.

Wir prüfen die Datenqualität entlang der einschlägigen ESRS-Datenpunkte, kontrollieren Berechnungsverfahren und beurteilen die internen Prozesse der Datenerhebung. Bei komplexen Themen wie Scope-3-Emissionen ziehen wir bei Bedarf branchenspezifische Vergleichswerte heran.

Wir diskutieren Feststellungen, Empfehlungen und offene Punkte. Sie haben Gelegenheit, den Bericht zu überarbeiten oder Sachverhalte zu erläutern, bevor das Testat erteilt wird.

Sie erhalten einen ausführlichen Prüfungsbericht und den limited-assurance-Vermerk. Beide werden zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht beim Unternehmensregister eingereicht.

Die typische Dauer der CSRD-Prüfung beträgt sechs bis zehn Wochen. Sie ist damit meist länger als eine reine Lagebericht-Prüfung, weil die Vielzahl der ESRS-Datenpunkte und die methodischen Anforderungen der Wesentlichkeitsanalyse erheblichen Aufwand erfordern. Wir empfehlen einen frühzeitigen Start der Prüfung, damit Vorbereitungslücken noch gefüllt werden können, bevor der Bericht fertiggestellt ist.

Sie brauchen einen erfahrenen CSRD-Wirtschaftsprüfer?

Wir senden Ihnen innerhalb von 48 Stunden ein unverbindliches Angebot, abgestimmt auf Umfang Ihres Berichts und Ihre Berichtspflichten.

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CSRD-Wirtschaftsprüfer und Abschlussprüfer aus einer Hand

Nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ist es möglich und ausdrücklich vorgesehen, denselben Wirtschaftsprüfer für die Abschlussprüfung und die CSRD-Prüfung zu beauftragen. Vorteile: gemeinsames Geschäftsverständnis, Synergien bei Datenanalyse und niedrigere Gesamtkosten.

Wer bereits einen Wirtschaftsprüfer für die jährliche Abschlussprüfung beauftragt, sollte die CSRD-Prüfung nicht automatisch an ein anderes Unternehmen vergeben. Die Vorteile einer gemeinsamen Beauftragung sind handfest:

Der Abschlussprüfer kennt Ihre Strukturen, Prozesse und Kennzahlen bereits. Bei der CSRD-Prüfung muss er sich nicht neu einarbeiten, was Zeit und Kosten spart.

Viele Daten, die im CSRD-Bericht auftauchen, kommen aus denselben Quellen wie die Finanzdaten. Energieverbräuche stehen in der GuV, Lieferantenbeziehungen in den Verbindlichkeiten, Mitarbeiterzahlen im Anhang. Der Abschlussprüfer kann diese Verbindungen direkt nutzen.

Eine kombinierte Beauftragung ist in der Regel günstiger als zwei separate Mandate, weil Doppelarbeit vermieden wird.

Der CSRD-Bericht wird Bestandteil des Lageberichts. Wir prüfen ohnehin im Rahmen der Prüfung des Lageberichts die Konsistenz mit dem Jahresabschluss. Wenn wir auch die CSRD-Angaben prüfen, schließt sich der Kreis nahtlos.

Übergangsregelung nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz: Wenn Sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits einen Abschlussprüfer bestellt haben und noch keinen separaten Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, gilt der Abschlussprüfer automatisch auch als CSRD-Prüfer. Diese Regelung schafft Rechtssicherheit und vermeidet unnötigen Bestellungsaufwand.

KS-Auditing bietet beide Leistungen aus einer Hand an. Wir prüfen sowohl Ihren Jahresabschluss (siehe unsere Leistungen zur Abschlussprüfung für GmbHs und zur Abschlussprüfung für AGs) als auch Ihren CSRD-Bericht.

Wichtig: Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gelten deutlich strengere Unabhängigkeitsregeln. Bestimmte Beratungsleistungen dürfen dann nicht mehr parallel erbracht werden. Wir klären diese Trennungspflichten in jedem Fall im Erstgespräch, damit die Mandatskonstellation von Anfang an rechtssicher ist.

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Anforderungen an CSRD-Berichte: Was betroffene Unternehmen vorbereiten sollten

Ein CSRD-Bericht erfordert deutlich mehr Vorbereitung als bisherige Nachhaltigkeitsberichte. Zentrale Anforderungen sind eine belastbare doppelte Wesentlichkeitsanalyse, konsistente ESG-Datenerhebung entlang der ESRS-Datenpunkte, klare interne Kontrollen und die Verzahnung mit dem Lagebericht.

Wer sich als Consultant oder Audit-Anbieter mit den CSRD-Anforderungen beschäftigt, weiß: Die Umsetzung ist deutlich anspruchsvoller als bisherige freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung. Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit fünf Kernaufgaben beschäftigen:

  1. Doppelte Wesentlichkeitsanalyse aufsetzen. Impact Materiality und Financial Materiality müssen systematisch erhoben und begründet werden. Das ist nicht mit einer einfachen Themenliste getan, sondern erfordert eine methodische Herangehensweise mit klarer Dokumentation.
  2. Datenerhebung entlang ESRS-Datenpunkte strukturieren. Das ESRS Set 1 umfasst eine große Zahl von Datenpunkten. Wer bisher nur qualitative Nachhaltigkeitsberichte erstellt hat, muss deutlich mehr quantitative Daten erheben, aggregieren und dokumentieren. Aktuell wird das ESRS Set 1 überarbeitet, um die Zahl der Datenpunkte zu reduzieren.
  3. Interne Kontrollen etablieren. ESG-Daten kommen aus verschiedenen Unternehmensbereichen. Personalabteilung liefert Mitarbeiterdaten, Fuhrpark-Management CO2-Daten, Einkauf Lieferkettendaten. Klare Zuständigkeiten und Kontrollprozesse sind Voraussetzung für einen prüfungsfähigen Bericht.
  4. Verzahnung mit Lagebericht sicherstellen. Der CSRD-Bericht wird Teil des Lageberichts. Er muss inhaltlich mit den anderen Lagebericht-Bestandteilen und dem Jahresabschluss konsistent sein. Wer den Nachhaltigkeitsbericht getrennt vom Rechnungswesen erstellt, riskiert Widersprüche und damit Prüfungsbeanstandungen.
  5. Beratung und Prüfung trennen. Wenn Sie externe Consultants für die Erstellung Ihres CSRD-Berichts beauftragen, dürfen diese in der Regel nicht auch die Prüfung durchführen. Die Unabhängigkeitsanforderungen an den CSRD-Wirtschaftsprüfer sind streng. Wir klären in jedem Mandat, welche Konstellation zulässig ist.

 

Wer diese Kernaufgaben früh angeht, hat es später bei der Prüfung deutlich leichter. Unternehmen, die erst kurz vor der Berichterstattung mit den Vorbereitungen beginnen, geraten typischerweise unter Zeitdruck, was zu Datenqualitätsproblemen und Prüfungsbeanstandungen führen kann.

Warum KS-Auditing Ihr CSRD-Wirtschaftsprüfer ist

Wir prüfen so pragmatisch, wie es Ihre Geschäftsgröße erlaubt. Sie haben einen festen Ansprechpartner, kein wechselndes Junior-Team, das sich jedes Jahr neu einarbeitet.

Die Methodik der Nachhaltigkeitsprüfung baut auf jahrzehntelanger Tradition der Wirtschaftsprüfung auf. Wer Jahresabschlüsse und Lageberichte prüft, kann auch CSRD-Berichte methodisch fundiert beurteilen.

Wir verbinden beide Disziplinen unter einem Dach. Wenn Sie bereits unsere Steuerberatung nutzen, sparen Sie sich Doppelarbeit und Reibungsverluste. Bei der CSRD-Prüfung sind die Unabhängigkeitsregeln allerdings strikt einzuhalten.

Unsere Wirtschaftsprüfer arbeiten mandantennah und reisen bei Bedarf zu Ihnen. Für die Prüfung selbst nutzen wir digitale Tools, sodass Sie keine geografischen Einschränkungen haben.

Wir sind als DATEV Digitale Kanzlei ausgezeichnet und arbeiten, wo möglich, papierlos. Wenn Sie Ihre Buchhaltung digitalisieren, können wir die Prüfung deutlich effizienter durchführen.

Falls Ihr Unternehmen nicht unter die CSRD-Pflicht fällt, aber trotzdem einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht erstellen möchte, bieten wir auf unserer Seite zum ESG Audit und zur Nachhaltigkeitsprüfung die passende Lösung.

Häufig gestellte Fragen

Der Anwendungszeitpunkt hängt davon ab, in welche Welle Ihr Unternehmen fällt. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits nach der NFRD berichtspflichtig waren, sind als erste betroffen. Weitere Unternehmensgruppen werden gestaffelt einbezogen. Da die Anwendungszeitpunkte durch das Omnibus-Paket der EU angepasst wurden, klären wir Ihre individuelle Situation gerne im Erstgespräch.

Die CSRD-Prüfung darf nur durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden. In Deutschland müssen die Prüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer registriert sein und spezifische Qualifikationsanforderungen für die Nachhaltigkeitsprüfung erfüllen. Sie müssen zudem unabhängig von Ihrem Unternehmen sein und dürfen nicht an der Erstellung des Berichts beteiligt gewesen sein.

Die Kosten hängen stark vom Berichtsumfang, der Anzahl der ESRS-Datenpunkte und der Komplexität Ihres Geschäftsmodells ab. Bei mittelgroßen Mandaten liegen die Kosten meist im unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich, bei komplexen Konzernstrukturen auch deutlich höher. Wir erstellen Ihnen nach einem Erstgespräch ein individuelles Angebot. Pauschalpreise wären unseriös, weil die Prüfungstiefe stark vom Bericht abhängt.

Nein, nach aktueller Rechtslage erfolgt die CSRD-Prüfung dauerhaft mit begrenzter Prüfungssicherheit (limited assurance). Ursprünglich war ein späterer Übergang zur hinreichenden Sicherheit vorgesehen, dieser wurde jedoch durch das Omnibus-Paket der EU gestrichen. Wer eine höhere Verlässlichkeit signalisieren möchte, kann freiwillig zusätzlich eine Prüfung mit reasonable assurance beauftragen.

Ja, das ist ausdrücklich vorgesehen und in den meisten Fällen sinnvoll. Der Abschlussprüfer kennt Ihre Strukturen bereits und kann Synergien bei der Datenanalyse nutzen. Eine kombinierte Beauftragung ist meist günstiger als zwei separate Mandate. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gelten allerdings strengere Unabhängigkeitsregeln, die wir im Erstgespräch klären.

Die EU hat einen sogenannten Value-Chain-Cap eingeführt, der Datenanfragen an nicht berichtspflichtige KMU begrenzt. Sie dürfen Anfragen ablehnen, die über bestimmte freiwillige Standards hinausgehen. In der Praxis übt der Druck durch Großkunden aber trotzdem oft dazu, dass Zulieferer freiwillig Nachhaltigkeitsdaten liefern. Wir beraten Sie gerne, welche Anfragen Sie beantworten müssen und wie Sie ESG-Daten strukturiert bereitstellen.

Bereit für ein unverbindliches Erstgespräch?

Egal, ob Sie bereits eindeutig CSRD-berichtspflichtig sind, Ihre Betroffenheit noch klären wollen oder freiwillig einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht erstellen: Wir hören zu, bevor wir ein Angebot machen. In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf und zeigen, wie wir konkret arbeiten.